Die neue Pflegefinanzierung
Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung auf den 1. Juli 2010 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig hat er die Ausführungsbestimmungen dazu beschlossen.
Unterschreiben Sie die Petition !
Spätestens 2012 soll in der Schweiz die neue Spitalfinanzierung mit
diagnosebezogenen Fallpauschalen eingeführt sein. Um zu vermeiden, dass
damit nicht auch Nachteile für das Personal und die Patienten eingeführt
werden, haben verschiedene Verbände ? darunter der SBK ? eine Petition
lanciert, in der sie verlangen, dass flankierende Massnahmen ergriffen
werden, um insbesondere die Versorgungsqualität der Patienten zu
gewährleisten und die Arbeitsbedingungen des Gesundheitspersonals zu
sichern.
Der SBK ruft alle Pflegenden auf, die Petition zu
unterzeichnen.
Pressemitteilung der Personalverbände
Der SBK zur Abstimmung vom 30 November
Ein vernünftiger Ansatz für vorzeitige Pensionierungen
Einige Berufe verursachen mehr Verschleisserscheinungen als andere. Die Pflege ist ein Beruf mit extremen Anforderungen. Wer mit zunehmendem Alter aus gesundheitlichen Gründen den Beruf nur noch teilweise oder gar nicht mehr ausüben kann, findet heute kaum eine andere Lösung als die Anmeldung bei der Invalidenversicherung. Mit der Initiative für ein flexibleres AHV-Alter liegt nun endlich eine solide und wirtschaftlich tragbare Lösung auf dem Tisch.
Lesen Sie der vollständige Mediendienst
Volksinitiative für ein flexibles AHV-Alter
Eine faire, soziale und tragbare Lösung
Sie lieben ihren Beruf und setzen sich im Alltag entsprechend ein. Sie leisten körperliche Höchstleistungen, um mit pflegerischen Massnahmen die Situation der Patientinnen und Patienten zu verbessern. Sie müssen auf ein breites Wissen zurückgreifen können, um in Extremsituationen die richtigen Entscheidungen zu treffen. Und sie brauchen grosse Sozialkompetenzen, wenn sie ihre Funktion als Ansprechperson für Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörigen wahrnehmen. Nicht zuletzt tragen sie auch entscheidend dazu bei, dass die Ärzte die nötigen Informationen erhalten. Eine herausfordernde, aber sehr befriedigende Tätigkeit. Heute ist die Pflege nach der Diagnose und Therapie die tragende Säule des Gesundheitswesens. Sie sichert die notwendige Nachhaltigkeit der Therapie sorgt damit für mehr Wirtschaftlichkeit in der Gesundheitsversorgung.
Diese grosse Leistung des Pflegepersonals für die Gesundheitsversorgung hat jedoch ihren Preis: Sie gehen im Alltag bis an ihre Leistungsgrenzen ? psychisch genauso wie physisch. Die unregelmässigen Arbeitszeiten sowie den Nacht- und Wochenendeinsätzen beeinträchtigen zudem ihr Sozialleben stark. Kommt noch der mit dem Spardruck verbundene Personalabbau hinzu, der zu massiven Mehrbelastungen führt. Und nicht zuletzt: die Patientensituationen werden ständig komplexer und damit die Anforderungen an die Pflegenden grösser.
Diese Entwicklung sorgt für Verschleisserscheinungen sowohl was die körperliche als auch mentale Gesundheit betrifft. Das ist nicht zuletzt der Grund, weshalb viele Pflegenden ihren Beruf oft in Teilzeitpensen ausüben. Damit verbunden sind jedoch auch Beitragslücken bei der beruflichen Altersvorsorge (BVG). Trotzdem kann es im fortgeschrittenen Alter soweit gehen, dass einzelne Pflegende ihr Pensum weiter reduzieren müssen oder gar nicht mehr ihrem Beruf nachgehen können. Das Lohnniveau der Pflegenden sowie die erwähnten Beitragslücken bei der Pensionskasse lassen aber meist eine vorzeitige Pensionierung mit der damit verbundenen Rentenreduktion nicht zu. Im Extremfall werden sie heute einfach an die Invalidenversicherung abgeschoben. Die Initiative für eine Flexibilisierung des AHV-Alters bietet einen Ansatz, um dieses Problem endlich einer vernünftigen Lösung zuführen zu können. Hier wird ein Weg vorgeschlagen, der auch volkswirtschaftlich vertretbar ist. Mit der Annahme könnten die Folgen der schwierigen Arbeitsbedingungen, mit welchen sich das Pflegepersonal heute konfrontiert sehen, abgefedert werden. Die eigentlichen Ursachen der Verschleisserscheinungen sind damit jedoch noch nicht behoben. Dazu braucht es nachhaltige Verbesserungen im beruflichen Umfeld. Der Berufsverband bleibt auch in diesem Bereich weiterhin aktiv.
Elsbeth Wandeler, Geschäftsleiterin
Verordnung vom 1. Juli 2008
Gegenvorschlag SVP-Initiative
Nein zum Gegenvorschlag zur SVP-Initiative
Opfer wären die pflegebedürftigen Menschen
Der Verfassungsartikel "Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Krankenversicherung" rüttelt an den Grundfesten des KVG und stellt die Finanzierung von Pflegeleistungen in Frage. Der Schweizer Berufsverband der Pflegefachleute (SBK) empfiehlt diese Vorlage, welche die Versorgung von alten pflegebedüftigen Menschen gefährdet, entschieden zur Ablehnung.
Mit der Einführung des KVG hat die Bevölkerung zu einem Krankenversicherungssystem ja gesagt, in welchem die pflegerischen Leistungen den medizinischen, diagnostischen und therapeutischen Leistungen gleichgesetzt wurden. Die Annahme des Gegenvorschlags zur inzwischen zurückgezogenen SVP-Gesundheitsinitiative hätte zur Folge, dass diese für die Pflege und die pflegebedürftigen Menschen zentrale Errungenschaft fallen gelassen würde. In Artikel 117a des Verfassungsartikels, der den Stimmberechtigten am 1. Juni vorgelegt wird, heisst es: "Die Krankenpflegeversicherung sieht Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft vor; sie kann auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und Unfall vorsehen." Diese "kann" - Formulierung lässt dem Gesetzgeber (zu) viel Spielraum: Er kann die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit innerhalb oder ausserhalb der Krankenpflegeversicherung vorsehen.
Mit dem Festschreiben dieses Gestaltungsspielraums in der Verfassung wird einmal mehr zum Ausdruck gebracht, dass alte und pflegebedürftige Menschen im Visier der Sparübungen stehen. Die alte Strategie wird wieder aufgenommen, die darauf abzielt, zwischen medizinischen Pflegeleistungen und altersbedingter Pflege zu unterscheiden und bei letzteren Abstriche vorzunehmen. In diesem Zusammenhang weist der SBK mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass hinter jeder pflegerischen Leistung eine medizinische Diagnose steht. Die Verfassungsvorlage ist ein Frontalangriff auf die Pflegefinanzierung. Auch die heute bereits erreichten Verbesserungen im Bereich der Pflegefinanzierung würden mit der Annahme dieses Gegenvorschlags Makulatur.
Eine derart fundamentale Verfassungsänderung während einer laufenden KVG-Revision ist auch vom Vorgehen her nicht zu rechtfertigen. Da Änderungen innerhalb des KVG auch ohne Anpassungen in der Bundesverfassung möglich sind, ist der Gegenvorschlag zur SVP-Initiative weder nötig noch brauchbar. Nachdem in der letzten Totalrevision die Bundesverfassung von gesetzesähnlichen Anordnungen gesäubert wurde, ist es unverständlich, warum nun im Bereich Krankenversicherung detaillierte Anordnungen auf Verfassungsstufe wieder aufgenommen werden und darüber hinaus die Zuständigkeit der Kantone im Gesundheitswesen übergangen wird. Gleichzeitig verlagert sich die Macht zu den Krankenversicherer, ohne jegliche demokratische Kontrolle.
Für weitere Auskünfte :
Elsbeth Wandeler, Geschäftsleiterin, Schweizer Berufsverband der
diplomierten Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
Tel. 031 388
36 36 / 079 271 11 71
Änderung Postadresse
Die Poststelle Freiburg 6 wurde am 11. Februar 2008 endgültig geschlossen.
Unsere Geschäftsstelle bleibt an der Route du Jura 29 in Freiburg.
Nur unsere Postadresse wird ändern. Wir möchten Sie daher bitten, ab 10. Februar 2007 folgende Adresse zu verwenden :
SBK FREIBURG
Rte du Jura 29 - Freiburg
Postfach 20
1762 GIVISIEZ
Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns über alle Änderungen auf dem Laufenden halten würden (Privat- und/oder Geschäftsadresse, Arbeitsort und Stellenprozente, Interesse für die Aktivitäten des SBK usw.), indem Sie folgendes Formular online ausfüllen.
Alle diese Infos sind wichtig. Der SBK verteidigt die Interessen seiner Mitglieder in allen ihren Tätigkeitsfeldern. Es ist wichtig, dass wir die Freiburger Verhältnisse in den verschiedenen Betätigungsfeldern unserer Mitglieder kennen.
Wir danken Ihnen für Ihre wertvolle Zusammenarbeit. Wir stehen jeweils am Mittwoch und am Donnerstag unter der Telefonnummer 026 341 96 60 zu Ihrer Verfügung oder per
Informationen zum Entscheid des Bundesrates bezüglich Finanzierung der ambulanten psychiatrischen Pflege
Der lang ersehnte und vom SBK hart erkämpfte Entscheid des Bundesrates bezüglich Finanzierung von ambulanten psychiatrischen Pflegeleistungen liegt nun endlich vor.
Die inhaltlichen Änderungen entsprechen der vom SBK avisierten Stossrichtung. Als entscheidende Neuerung muss die Bedarfsabklärung der spezifischen psychiatrischen Pflegeleistungen von einer diplomierten Pflegefachperson mit zwei Jahren Berufserfahrung im Bereich Psychiatrie vorgenommen werden (siehe Beilage).
Weiteres Vorgehen
Die inhaltlichen Änderungen treten per 01.01.2007 in Kraft. Die formale Neuerung bezüglich Bedarfsabklärung per 1. Juli 2007. Der SBK wird mit santésuisse das Vorgehen bezüglich Anerkennung der für die Bedarfsabklärung zugelassenen Pflegefachpersonen festlegen. Wir werden Sie zur gegebenen Zeit darüber informieren. Ebenfalls wird eine SBK interne Arbeitsgruppe die Anpassung des Bedarfsmeldeformulars und des Rechnungsformulars vornehmen.
Wir werden die Qualitätstage nutzen, um Ihre allfälligen Fragen bezüglich der Neuerungen zu klären.
Nachträglicher Erwerb des FH-Titels im Gesundheitsbereich: Stand der Arbeiten
Die Einführung des nachträglichen Titelerwerbs im Fachbereich Gesundheit setzt eine Revision der Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhoch-schultitels vom 4. Juli 2000 (NTE) voraus. Bis heute ist in der erwähnten Verordnung nur der nachträgliche Erwerb des Fachhochschultitels in den Bereichen Technik, Wirt-schaft, Design (TWD) sowie Soziale Arbeit und Kunst (SK) geregelt. Im Fachbereich Gesundheit sollen die rechtlichen Grundlagen für den NTE bis Ende 2007 eingeführt werden. Die Anhörung zu den erforderlichen Änderungen für eine NTE-Regelung wird Mitte des Jahres eröffnet.
Die Arbeiten erfolgen in enger Zusammenarbeit mit der nationalen Dachorganisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdASanté), der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK), der Konferenz der Fachhochschulen (KFH) sowie unter Miteinbezug der Erziehungsdi-rektorenkonferenz (EDK).
Grundsätzlich ist die Einführung eines NTE dann angezeigt, wenn bisher auf Stufe der höhe-ren Fachschulen (HF) angebotene Ausbildungen neu auf Fachhochschulstufe (FH) verlegt werden. Der Nachweis einer qualifizierten Berufspraxis und entsprechender Weiterbildungen berechtigt zum Führen des neuen Fachhochschultitels. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die bisherigen Ausbildungen auf dem Arbeitsmarkt aktuell bleiben und den Zugang zu Weiterbildungen auch weiterhin ermöglichen.
Gemäss den Beschlüssen der GDK von 2004 und 2005 werden die Ausbildungen in Physio-therapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung und für Hebammen ab 2009 ausschliesslich auf FH-Stufe angeboten. Für diese vier Berufe kann daher die geltende Praxis des NTE in den Bereichen TWD und SK sinngemäss zu übernommen werden. Die Kriterien für die Anrech-nung der Berufspraxis und der Weiterbildungen sind noch zu erarbeiten.
Im Bereich der Pflege werden gemäss Entscheid der GDK vom 13.5.2004 weiterhin dreijäh-rige HF-Bildungsgänge neben dreijährigen FH-Studiengängen angeboten. Dieser Sachver-halt erfordert bei der Regelung des NTE Pflege eine differenzierte Lösung. Die Arbeiten ge-hen dahin, dass das Pflegediplom allein ohne qualifizierte Weiterbildung keine Grundlage für den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels darstellt. Ein NTE soll aber möglich sein für Diplomierte mit Weiterbildungen in der Grössenordnung der Höheren Fachausbildung Pflege Stufe I. Aufgabe des BBT wird es sein, mit der OdASanté, der GDK, der KFH und der EDK die Weiterbildungen festzulegen, welche zusammen mit dem Pflegediplom und einer einschlägigen Berufspraxis zum NTE berechtigen.
Fürsorgestiftung SBK : Moriz und Elsa von Kuffner-Stiftung
Im Februar 2006 fand ein Treffen mit der Moriz und Elsa von Kuffner-Stiftung statt. Dies Stiftung bietet des SBK-Fürsorgestiftung Finanzierungshilfe an. Die von Kuffner-Stiftung unterstützt unter anderem in Bedrängnis geratenes Krankenpflegepersonal. Sie gewährt auch Stipendien an nicht diplomiertes Pflegepersonal, um eine Ausbildung im Gesundheitswesen zu ermöglichen. Es ist ein grosses Anliegen dieser Stiftung, dass die Institutionen im Gesundheitswesen über diese Finanzierungshilfe informiert weden.
Die Gesuchsformulare können die Institutionen bei unsere Sektionene beziehen oder hier.
Die Gesuche von nicht diplomiertem Pfelgepersonal können eingereicht weden an :
Fürsorgestiftung SBK
Sekretariat
Choisystrasse 1, Postfach
3001
Bern
Umschreiben der Diplome nicht nötig
Alle Inhaberinnen und Inhaber eines vom SRK gegengezeichneten Diploms einer schweizerischen Ausbildungsstätte, also beispielsweise InhaberInnen eines AKP-, KWS-, PsyKP- oder DN II-Diploms, sind berechtigt, den Berufstitel «diplomierte Pflegefachfrau HF / diplomierter Pflegefachmann HF» sofort und ohne weitere Auflagen zu führen. Insbesondere muss von Gesetzes wegen kein neues Diplom ausgestellt werden. Dies gilt auch für InhaberInnen eines Anerkennungsausweises, der im Rahmen eines kantonalen oder ausländischen Anerkennungsverfahrens ausgestellt wurde.
InhaberInnen altrechtlicher Diplome, die trotzdem eine schriftliche Bestätigung zur Führung der neuen Berufsbezeichnung wünschen, wenden sich direkt an ihre ehemalige Schule. Das zuständige Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) hat in einem Rundschreiben die Schulen informiert, wie und mit welchem Wortlaut eine solche Bestätigung auszustellen ist. Existiert die Ausbildungsstätte nicht mehr bzw. ist auch eine allfällige Rechtsnachfolgerin nicht in der Lage, die gewünschte Bestätigung auszustellen, ist das SRK zuständig .
Dem Vernehmen nach haben Inhaberinnen altrechtlicher Diplome von ihren Ausbildungsstätten das Angebot erhalten, ihr Diplom „umschreiben“ zu lassen. Der SBK hält mit dem SRK fest, dass diese Formalität unnötig ist.
Informationen erteilt das SRK, Tel. 031 960 75 75, (Mo - Fr 8.00 -
12.00); registry@berufsbildung-srk.ch
www.bildung-gesundheit.ch
Nachtarbeit im Spital
Seco verlängert die Globalbewilligung
Laut Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz darf die tägliche Arbeitszeit bei Nachtarbeit bis zu 10 Stunden (statt der laut Arbeitsgesetz erlaubten 9 Stunden) innerhalb eines Zeitraumes von 12 Stunden betragen, wenn ein grosser Teil davon reine Präsenzzeit darstellt und eine Ruhegelegenheit vorhanden ist. In einer für alle Krankenanstalten und Kliniken der Schweiz geltenden Globalbewilligung hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) diese Grenze auf 12 Stunden innert eines Zeitraumes von 12 Stunden heraufgesetzt, allerdings unter weiter verschärften Bedingungen:
- davon müssen mindestens vier Stunden Ruhezeit sein
- eine Ruhegelegenheit muss vorhanden sein
- die Pausen gelten als Arbeitszeit
- den MitarbeiterInnen ist eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden zu gewähren.
Das seco hat diese Globalbewilligung für die Dauer eines Jahres, bis 31. Dezember 2006, verlängert.
http://www.seco.admin.ch/imperia/md/content/arbeit/arbeitnehmerschutz/312.pdf
Nachträglicher Erwerb eines Fachhochschultitels
Wie Ihnen bekannt ist, ist es in allen Branchen möglich, dass frühere Absolventinnen unter genau definierten Bedingungen nachträglich einen Fachhochschultitel erwerben können, wenn die entsprechende Ausbildung auf der Stufe Fachhochschule angeboten wird. Bis heute wurde das für die technischen, kaufmännischen, Sozial- und Kunstberufe geregelt. Die Regelung für die Gesundheitsberufe steht noch aus. Wie Sie der beiliegenden Information aus dem Bildungsrat entnehmen können, werden jetzt die entsprechenden Vorbereitungen eingeleitet. Der SBK wird sich dafür einsetzen, dass auch für die Pflegeberufe eine adäquate und mit anderen Berufen vergleichbare Lösung gefunden wird.
Weitere Informatioen finden Sie unter unter http://www.bbt.admin.ch und weiterführende speziell für den Sozial- und Kunstbereich unter http://www.gsk-titel.ch .
Der SBK rät im Moment allen dipl Pflegefachfrauen davon ab, ein berufsbegleitendes oder verkürztes Studium an einer FH zu machen, das zum Bachelor führt, insbesondere dann, wenn es sich um erfahrene Pflegende handelt, die bereits traditionelle Weiterbildungen absolviert haben.
Mitteilungen des Bildungsrates der GDK
Vergünstigungen
Hypotheken
SBK Mitglieder erhalten bei der Bank Coop Vergünstigungen auf variablen
Hypotheken und auf Festhypotheken.
Die Vergünstigungen werden auf
Hypotheken für selbstbewohntes Eigentum gewährt.
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Krankenversicherungen
Bei den nachstehenden Versicherungen erhalten Mitglieder des SBK und
ihre Angehörigen Vergünstigungen auf die Zusatzversicherungen.
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Vergleich lohnt sich!
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Sachversicherungen
SBK-Mitglieder bis zum vollendeten 69. Altersjahr profitieren von
vorteilhaften Prämien bei der Auto-, Hausrat- und
Privathaftpflichtversicherung von Züritel. Alle Versicherungsverträge
dauern nur ein Jahr; langjährige Verpflichtungen fallen weg.
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können Ihre Prämie gleich online berechnen und einen Vergleich
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Detaillierte Informationen und den Kartenantrag können Sie sich gleich hier herunterladen: Kartenantrag Cornèr Bank
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Liste der freiberuflich Pflegenden
Schwangerschaft und Mutterschaft
Der SBK/FR bringt seine Broschüre "Schangerschaft und Mutterschaft - Die Rechte des Pflegepersonals im Kanton Freiburg" auf den neusten Stand. Sie wird in Kurze greifbar sein!
"Travail Suisse" Die Dachorganisatin der Arbeitnehmenden, hat eine Informationskampagne zur Rechtslage der Arbeitnehmerinnen bezüglich Schwangerschaft lanciert. Sie hat die Gratisbroschüre "InforMutterschaft" herausgegeben, die man auf der Website http://www.travailsuisse.ch bestellen kann.
Jahresbeitrag : Solidarität mit Arbeitslosen Mitgliedern
Der SBK ist solidarisch mit seinen arbeitslosen Mitgliedern. Es ist besonders wichtig, dass diese mit ihren Pflegefachkolleginnen und kollegen in Kontakt bleiben, an den Aktivitäten ihrer Sektion weiter teilnehmen können und Zugang haben zu den vom Verband angebotenen Dienstleistungen (Zeitschrift, Weiterbildung, verschiedene Vergünstigungenusw.).Deswegen können arbeitslose SBK-Mitglieder von einer Mitgliederbeitrags-Ermässigung profitieren (Fr. 34.50 + Fr. 10.- für den Aktionsfonds). Um in den Genuss dieser Vergünstigung zu kommen, muss wie folgt vorgegangen werden: den Anfang Jahr in Rechnung gestellten Mitgliederbeitrag bezahlen, beim Zentralsekretariat einen schriftlichen Antrag auf Ermässigung einreichen, eine Arbeitslosenbestätigung beilegen und die Bankverbindung oder die PC-Nummer mit genauer Adresse angeben. Der zuviel bezahlte Betrag wird anschliessend umgehend zurückbezahlt.
EVALFRI
Oberschwester/-pfleger einer Pflegeeinheit: Klasse 19-20 / Leiter/in des Krankenpfleeunterrichts: Klasse 20 / Oberschwester/-pfleger einer Klinik: Klasse 21-23 / Stellvertretende/r Oberschwester/-pfleger einer Klinik: Klasse 21
Pressemitteilung des Staatsrates vom 21 Mai 2004 du Conseil d'Etat: Neueinreihung der Funktionen
Die Gehaltsskala 2005 ist auf der Website des Staatspersonal Freiburg greifbar
Alte Diplome - Werden sie wiedererkannt?
Das erklärende vom Schweizerisches Rotes Kreuz auf der Anerkennung der alten Diplome in Krankenpflege.
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